Österreichisches Recht

Eine Zusammenfassung der Österreichischen Rechtsvorschriften und Auslegungen betreffend Fallschirmspringerschein 

........zusammengestellt von Thomas, www.pink.at
In Österreich findet man die Rechtsvorschriften in Luftfahrtgesetz (LFG) und der Zivilluftfahrerpersonalverordnung (ZLPV).

Vor Beginn der Ausbildung:

Mindestalter: kein Mindestalter vorgesehen, es entscheidet das fliegerärztliche Gutachten, als richtwert für den Beginn der Ausbildung ist 15 Jahre zu nehmen.

Flugschülerausweis (§14 ZLPV): 
Der Flugschülerausweis berechtigt den Flugschüler, unter unmittelbarer Aufsicht eines Zivilfluglehrers, der die vom Flugschüler angestrebte Berechtigung selbst besitzt, Fallschirmabsprünge zu Schulungszwecken auszuführen .
Der Flugschülerausweis wird durch jeden gültigen, für den Bewerber ausgestellten Zivilluftfahrerschein ersetzt.
Der Flugschülerausweis wird für Fallschirmabsprünge zu Schulungszwecken durch ein nicht mehr als zwölf Monate altes fliegerärztliches Sachverständigengutachten, in dem die Tauglichkeit des Bewerbers  bescheinigt ist, ersetzt. Dieses Gutachten ist von einem vom Bundesministerium f. Verkehr ernannten Fliegerarzt auszustellen und sagt aus, in wieweit der Kandidat körperlich und geistig geeignet ist. Gemäß § 8 Abs. 1 lit. b ZLPV müssen Fallschirmspringer den Tauglichkeitsgrad 3, den Sehtauglichkeitsgrad 2 und den Hörtauglichkeitsgrad 2 aufweisen. Fliegerärzte: www.pink.at/FLIGARZA.HTM

Ausbildung:
Die Ausbildung darf nur von Fallschirmspringern mit Lehrberechtigung (ZLPV § 111) und im Rahmen eines Ausbildungsunternehmens (LFG §42) erfolgen

Antragstellung für den Fallschirmspringerschein

Ein Zivilluftfahrerschein ist zu erteilen ( § 30 LFG), wenn der Bewerber

Die Antragstellung erfolgt beim Österreichischen Aeroclub, Wien 3, Blattgasse, als Zivilluftfahrtbehörde. 
Antragsformular: http://www.oe.aeroclub.at/formulare/fallausst.doc 
nachweise für die erfüllung der voraussetzungen sind dem antrag beizulegen:

der antragsteller hat nachzuweisen (§104 zlpv) , dass er 

nachweis, dass der antragsteller nach den gültigen vorschriften (schulzwang nach §42 lfg) ausgebildet wurde.

nachweis der ausbildung im rahmen einer schule (§42 lfg)s und der erforderlichen sprünge erfolgt durch die erklärung der zivilluftfahrerschule am antragsformular. der nachweis ist das bestätigte sprungbuch. 

ein gutachten von 2 fallschirmsprunglehrern (§ 34 lfg) über die die fachliche befähigung des antragstellers zur ausstellung eines fallschirmspringerscheines (nach ablegung der theoretischen (§105 zllv) und praktischen (§106 zllv) prüfung). - am antragsformular.

theoretische fallschirmspringerprüfung (§ 105 zlpv).

praktische fallschirmspringerprüfung (§ 106zlpv).

nachweis des mindestalters zur ausstellung des fallschirmspringerscheines ( 16 jahre) (§ 6 abs 1. zlpv) und nachweis der staatsbürgerschaft (zb vorlage eines reisepasses o.ä.)

nachweis der verlässlichkeit durch vorlage eines pol. führungszeugnisses 

( § 32. lfg) ein bewerber um einen zivilluftfahrerschein ist dann als verläßlich anzusehen (§ 30 abs. 1 lit. b), wenn auf grund seines bisherigen verhaltens anzunehmen ist, daß er den aus diesem bundesgesetz sich ergebenden verpflichtungen nachkommen wird.

(§ 7 zllv) (1) als verlässlich im sinne der §§ 28, 32 und 51 des luftfahrtgesetzes ist in der regel insbesondere nicht anzusehen, wer beschränkt oder voll entmündigt ist, alkohol oder suchtgifte missbraucht oder wer sich einer schweren zuwiderhandlung oder wiederholter zuwiderhandlungen gegen die zoll- oder verkehrsvorschriften oder gegen die vorschriften zum schutz der körperlichen sicherheit schuldig gemacht hat.
(2) bei vorliegen von vorstrafen ist auf die seither verstrichene zeit und auf das verhalten des bewerbers während dieser zeit bedacht zu nehmen.

danach erfolgt die ausstellung eines fallschirmspringerscheines mit der 

grundberechtigung für fallschirmspringer (§ 103 zlpv)

der fallschirmspringerschein berechtigt zu nicht der eigenrettung dienenden absprüngen aus luftfahrzeugen mit fallschirmen üblicher bauart bei tag und sichtflugwetterbedingungen aus einer höhe von mindestens 600 m über platz unter mitführen eines reservefallschirms sowie dazu, hauptfallschirme üblicher bauart zu packen und instandzuhalten (grundberechtigung für fallschirmspringer).

erweiterung der grundberechtigung für fallschirmspringer

§ 107. (1) die grundberechtigung für fallschirmspringer ist auf antrag um die berechtigung zu erweitern, absprünge mit fallschirmen einer anderen type als die üblicher bauart auszuführen, für die der bewerber seine fachliche befähigung bei einer zusatzprüfung nachgewiesen hat. (2) die theoretische zusatzprüfung umfasst die in § 105 z 1 bis 4 bezeichneten gegenstände unter besonderer berücksichtigung jener type, auf die sich die erweiterung der berechtigung erstrecken soll. die praktische zusatzprüfung besteht darin, dass der bewerber mit einem fallschirm jener type, auf die sich die erweiterung der berechtigung erstrecken soll, die in § 106 bezeichnete prüfungsaufgabe auszuführen hat.

packberechtigung

§ 107a. fallschirmspringern und segelfliegern ist die besondere berechtigung zu erteilen, andere als hauptfallschirme (reservefallschirme, lastenfallschirme, rettungsfallschirme uä.) zu packen und in-standzuhalten, wenn sie die fachliche befähigung dazu nachgewiesen haben.

der nachweis einer befähigung zum packen eines reserve- oder rettungsfallschirms kann durch den erfolgreichen besuch eines vom österr. aeroclub als zivilluftfahrtbehörde angebotenen oder genehmigten packkurses oder durch die anerkennung vergleichbarer ausländischer packberechtigungen ( z. b. uspa ....rigger, deutsche packlizenz) erbracht werden.

sichtnachtsprungberechtigung 

§ 108. fallschirmspringern ist die besondere berechtigung zu erteilen, fallschirmabsprünge bei nacht unter sichtflugwetterbedingungen auszuführen, wenn der bewerber nachweist, dass er nach min-destens 100 absprüngen mit handauslösung bei tag mindestens drei absprünge bei nacht unter sicht-flugwetterbedingungen unter aufsicht eines fallschirmsprunglehrers mit sichtnachtsprungberechtigung ausgeführt und die erforderlichen theoretischen kenntnisse über den nachtsprungbetrieb gegenüber dem fallschirmsprunglehrer nachgewiesen hat.

tandemfallschirmberechtigung

§ 109. fallschirmspringern ist die besondere berechtigung zu erteilen, tandemfallschirmabsprünge (fallschirmabsprünge mit passagier mit dazu geeigneten fallschirmsystemen) durchzuführen, sofern der bewerber 1. die fallschirmsprunglehrerprüfung bestanden hat, 2. mindestens 500 fallschirmabsprünge und mindestens sieben stunden freifallzeit absolviert und 3. die fachliche befähigung zu tandemfallschirmabsprüngen gegenüber einem fallschirmsprung-lehrer mit besonderer berechtigung nach § 111 abs. 5 nachgewiesen hat. die berechtigung ist auf jene systeme zu beschränken, für die der bewerber seine fachliche befähigung nachgewiesen hat.

aufrechterhaltung und erneuerung der berechtigungen für fallschirmspringer

zusammenfassend liegt die verantwortung für einen gültigen schein ausschließlich beim springer selbst. im fall eines unfalles oder einer kontrolle, zu der die behörde stichprobenartig verpflichtet wurde, muss der springer die notwendigen nachweise erbringen. kann er das nicht, wird ein strafverfahren eingeleitet. im wiederholungsfall kommt auch ein scheinentzug in frage. wer über keinen gültigen schein verfügt, macht sich einerseits strafbar, andererseits besteht unter umständen auch kein versicherungsschutz, was bei einem unfall teuer zu stehen kommen kann.

( § 10  abs. 7 zlpv) ein fallschirmspringerschein ist so lange und insoweit gültig, als der inhaber die in § 110 zlpv (siehe nächster absatz) angeführten voraussetzungen für eine aufrechterhaltung der berechtigungen nachweislich erfüllt. 
inhaber von berechtigungen gemäß § 109 (tandem) und § 111(lehrer) haben darüber hinaus ein nicht mehr als 24 monate altes fliegerärztliches sachverständigengutachten, in dem die tauglichkeit des inhabers gemäß § 8 abs. 1 lit. b bescheinigt ist, nachzuweisen.

§ 110. (1) für die aufrechterhaltung einer berechtigung nach den § 103 (grundberechtigung) und § 107 (andere typen) hat der fallschirmspringer nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 monate mindestens 20 fallschirmabsprünge mit handauslösung, davon mindestens zehn in den letzten zwölf monaten mit fallschirmen jener typen ausgeführt hat, auf die sich seine berechtigung erstreckt.
die geforderten 20 absprünge während der letzten 24 monate sind das mindestmaß an praxis, das ein fallschirmspringer nachweisen muss. der nachweis wird in der regel wie bisher durch entsprechende eintragungen im sprungbuch erfolgen, die im erforderlichen ausmaß auch ( z. b. durch die unterschrift eines sprunglehrers, des flugplatzbetriebsleiters, des betreibers oder piloten des absetzflugzeugs) zu belegen sind.

(2) für die aufrechterhaltung der besonderen berechtigung nach § 108 (sichtnachtsprungberechtigung) hat der fallschirmspringer nachzuweisen, dass er neben den voraussetzungen nach abs. 1 während der letzten 24 monate mindestens zwei fallschirmabsprünge bei nacht ausgeführt hat.

(3) für die aufrechterhaltung der besonderen berechtigung nach § 109 (tandem) hat der fallschirmspringer nachzuweisen, dass er neben den voraussetzungen nach abs. 1 während der letzten 24 monate mindestens je 50 tandemfallschirmabsprünge mit den systemen, auf die sich seine berechtigung erstreckt, davon mindestens 20 innerhalb der letzten zwölf monate ausgeführt hat oder im rahmen eines überprüfungssprunges den weiterbestand seiner fachlichen befähigung gegenüber einem fallschirmsprunglehrer mit besonderer berechtigung nach § 111 abs. 5 nachgewiesen hat, der ihm darüber eine schriftliche bestätigung auszustellen hat.

(4) für die aufrechterhaltung der besonderen berechtigung nach § 107a (packberechtigung), die auch bei einem ruhen der grundberechtigung möglich ist, hat der berechtigte nachzuweisen, dass er während der letzten 24 monate mindestens 25 fallschirme, die nicht hauptfallschirme sind, gepackt oder einen von der zuständigen behörde genehmigten lehrgang absolviert hat. 
die packberechtigung kann auch bei ruhendem schein aufrechterhalten werden. nach ablauf der ruhensfrist verfällt der fallschirmspringerschein, sodass auch die als zusatzberechtigung konzipierte packberechtigung nicht mehr aufrecht bleibt. der nachweis wird durch aufzeichnungen über das packen von reserve- und rettungsfallschirmen zu führen sein, wobei zweckmäßigerweise neben dem datum und der schirmtype auch der schirmhalter festgehalten werden sollte. wer die erforderliche anzahl von reservepackungen ( 25 innerhalb der letzten 2 jahre) nicht nachweisen kann, muss zur aufrecherhaltung oder erneuerung der packberechtigung einen kurs besuchen.

(5) werden die voraussetzungen der abs. 1 bis 4 nicht mehr erfüllt, tritt ruhen der berechtigung ein. die zuständige behörde hat stichprobenartige kontrollen durchzuführen.
ruht die berechtigung, darf natürlich nicht mehr selbstständig gesprungen werden, vielmehr nur mehr unter aufsicht eines lehrers und im rahmen einer schule.
Der ruhende Schein ersetzt in diesem fall den Flugschülerausweis. Der Betreffende besitzt bereits einen Zivilluftfahrerschein im Sinne der Bestimmungen des § 14 Abs.3  lit b, der zur Ausführung der für die Erneuerung ruhender Berechtigungen Flüge (und auch Sprünge) ausreicht. Die frühere Regelung, dass der Schein als Flugschülerausweis verlängert werden musste, ist nur unter dem Aspekt zu sehen, dass das damals notwendige Fliegerärztliches Gutachten in der Regel auch abgelaufen war und ein Nachweis eines frischen Fliegerärztliches Gutachten verlangt wurde. Nachdem ein Fliegerärztliches Gutachten nicht mehr Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der FS Berechtigung ist, macht eine "Verlängerung als Flugschülerausweis " keine Sinn und kann daher entfallen.

Dieser Absatz legt aber auch fest,  dass es der zuständigen Behörde, obliegt, Kontrollen durchzuführen. Die zuständige Behörde lt. § 119 LFG: Die Flugsicherung umfaßt:  .....die Überwachung der Einhaltung der im Luftverkehr geltenden Rechts- und Sicherheitsvorschriften.... 
Springerverein, Sprungschule,
Sprungdienstleiter, Lehrer oder Betriebsleiter, Piloten und Flugzeugbetreiber sind nicht berechtigt, jedenfalls auch nicht verpflichtet, Kontrollen durchzuführen . Somit ist dieser Personenkreis im Falle des Falles auch nicht zur Rechenschaft zu ziehen.
Allerdings steht es dem Eigentümer, Halter und Betreiber eines Absetzluftfahrzeugs frei, nur diejenigen damit fliegen oder springen zu lassen, die auch ihre Berechtigung (freiwillig) nachweisen. Es gibt natürlich keinen gesetzlichen  Zwang, dass jemand seinen Schein und sein Sprungbuch wem anderen als den zuständigen Organen zeigen muss. Wenn das einer nicht tut, kann man ihn dazu nicht zwingen, muss ihn aber auch nicht fliegen oder springen lassen. Das ist Ausfluss des Rechtes als Eigentümer oder Halter. Jemand, von dem man weiss, dass er gar keinen Schein hat, darf man jedenfalls nicht fliegen und springen lassen. 
Betreffend den Verein oder die Person,  die jemand einen Schirm leihen wollen: Da verhält es sich ähnlich wie mit dem Auto, das man auch einer Person ohne Führerschein nicht geben darf, ohne sich mitschuldig an einem allfälligen Unfall zu machen oder zumindest den Versicherungsschutz zu verlieren .
Alle anderen außer der Flugsicherung und Organe der öffentlichen Sicherheit dürfen gar nicht kontrollieren. Die dazugehörigen Strafbestimmungen finden sich im Strafgesetzbuch § 314. "Wer sich die Ausübung eines öffentlichen Amtes anmaßt oder, ohne dazu befugt zu sein, eine Handlung vornimmt, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."

(6) Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen für Fallschirmspringer hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 105 (theoretische), 106 (praktische) , 107 (andere Typen), 108 (Sichtnachtsprung)  und 109 (Tandem) nachzuweisen, nachdem er die erforderliche Ausbildung unter Aufsicht eines entsprechenden Fallschirmsprunglehrers absolviert hat. 
Ruht der Schein oder die Berechtigungen mehr als 2 Jahre ist die Ablegung einer Prüfung notwendig. Was als “erforderliche Ausbildung” anzusehen ist, die der Bewerber vor der Prüfung zu absolvieren hat, hat der verantwortliche Fallschirmsprunglehrer unter Abwägung aller relevanten Umstände (z.B. bisherige Sprungerfahrung, sprungfreier Zeitraum etc.) festzulegen. Der Mindestumfang der "erforderlichen Ausbildung" darf das für eine Aufrechterhaltung der Berechtigungen erforderliche Ausmaß keinesfalls unterschreiten. Die bestätigung der Ablegung der Prüfung erfolgt zweckmäßigerweise durch einen entsprechenden Eintrag ins Sprungbuch.

Ruht der Fallschirmspringerschein oder die besondere Berechtigung für weniger als zwei Jahre genügt für eine Erneuerung der Berechtigungen nach den § 103 (Grundberechtigung), § 107 (andere Typen), § 108 (Sichtnachtsprung) der unter Aufsicht eines entsprechenden Fallschirmsprunglehrers erbrachte Nachweis der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 ( normale Verlängerungsvoraussetzungen). Der Fallschirmsprunglehrer hat darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen.
Zur eindeutigen Dokumentation, dass der Bewerber die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt hat, ist eine schriftliche Bestätigung durch den Sprunglehrer auszustellen. Ein im Sprungbuch angebrachter und vom Sprunglehrer unterschriebener Vermerk reicht dazu aus.
Für die Erneuerung der Berechtigung nach § 109 (Tandem) hat der Fallschirmspringer den Fortbestand seiner Befähigung gegenüber einem Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung nach § 111 Abs. 5 (Tandem Lehrer) nachzuweisen, der ihm darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen hat.

Fallschirmsprunglehrer

( § 6 Abs.1 ZLPV) Es müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben: Zivilluftfahrer mit einer Instrumentenflugberechtigung, Zivilfluglehrer, alle anderen Zivilluftfahrer und das sonstige zivile Luftfahrtpersonal.

ZLPV: § 111. (1) Der Fallschirmsprunglehrer ist berechtigt, Fallschirmspringer auszubilden und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Fallschirmspringer). Davon ausgenommen ist lediglich eine Ausbildung zur Erlangung einer besonderen Berechtigung nach § 109 (Tandem), für die auch der Fallschirmsprunglehrer einer besonderen Berechtigung bedarf.

(2) Die Lehrberechtigung für Fallschirmspringer ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Prüfung nachgewiesen hat (Fallschirmsprunglehrerprüfung).

(3) Der Bewerber muss nachweisen, dass er

Als ausreichende fallschirmspringerische Erfahrung ist sicherlich anzusehen, wenn der Bewerber mindestens 500 Fallschirmabsprünge mit Handauslösung aus unterschiedlichen Höhen und Luftfahrzeugen nachweisen kann. Der Nachweis über die theoretische und praktische Ausbildung nach der Prüfung ist durch eine entsprechende Bestätigung des verantwortlichen Geschäftsführers des Ausbildungsunternehmens, in deren Rahmen die Ausbildung durchgeführt wurde, zu erbringen.
Zur Zeit wird der zeitliche Ablauf noch recht unterschiedlich gehandhabt. Es ist der Behörde noch nicht ganz klar, ob wie in allen anderen Bereichen der Luftfahrt, die Voraussetzungen erst zur Ausstellung der Lehrberechtigung erfüllt sein müssen, oder, wie bisher manchmal gehandhabt, bereits zur Zulassung zur Prüfung. Es ist zu hoffen dass  in den nächsten Jahren bei den Fallschirmspringern eine ähnlich Praxis wie in der restlichen Luftfahrt ergeben wird, d.h. die Voraussetzungen müssen erst zur Eintragung gegeben sein.

(4) Einem Bewerber ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Flugschüler ohne vorangehende Absprünge mit automatischer Auslösung bei Absprüngen mit Handauslösung auszubilden, wobei die Ausbildungsmethode jeweils einzeln festzulegen ist, wenn er die fachliche Befähigung dazu nachweist. (AFF)
Die fachliche Befähigung kann durch den erfolgreichen Besuch eines vom Österr. Aeroclub als Zivilluftfahrtbehörde angebotenen Ausbildungskurses oder durch die Anerkennung vergleichbarer ausländischer Berechtigungen ( z. B. USPA AFF Instructor oder AFF Jumpmaster, deutsche AFF- Lizenz) nachgewiesen werden. Neben der Möglichkeit zur Anerkennung ausländischer AFF Berechtigungen wird in Hinkunft der Österr. Aero Club als Zivilluftfahrtbehörde auch eigene österreichische AFF Kurse genehmigen können, bei denen das österr. AFF Rating erworben werden kann.

(5) Einem Bewerber ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Fallschirmspringer zur Erlangung der besonderen Berechtigung nach § 109 (Tandem) auszubilden, wenn er die fachliche Befähigung dazu nachweist. Die Berechtigung ist auf jene Systeme zu beschränken, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung nachgewiesen hat.
Die fachliche Befähigung dazu wird durch die Vorlage einer “Tandem Examiner” Lizenz des jeweiligen Systemherstellers belegt. Jeder namhafte Tandemsystemhersteller autorisiert besonders erfahrene Tandempiloten nach entsprechender Zusatzausbildung dazu, Fallschirmspringer in ihre Systeme einzuweisen und stellt eine “Tandem Examiner” Lizenz aus. Die jahrelange weltweite Erfahrung zeigt, dass solche Tandem Examiner kompetent sind, Tandempiloten auszubilden.

(6) Für die Aufrechterhaltung der Lehrberechtigung für Fallschirmspringer hat der Fallschirmsprunglehrer nachzuweisen, dass er während der letzten 24 Monate theoretische und praktische Ausbildungstätigkeit durchgeführt hat. 
Der Mindestumfang der zur Aufrechterhaltung der Lehrberechtigung notwendigen theoretischen und praktischen Ausbildungstätigkeit hat der verantwortliche Geschäftsführer des Ausbildungsunternehmens unter Bedachtnahme auf die Erfahrung des betroffenen Sprunglehrers festzulegen. Klar ist, dass sowohl theoretische als auch praktische Ausbildungstätigkeit zu erfolgen hat. In der Regel wird der Nachweis für eine ausreichende Lehrtätigkeit darin zu sehen sein, dass der verantwortliche Geschäftsführer des Ausbildungsunternehmens den Sprunglehrer in seinem Jahresbericht festhält und damit dokumentiert, dass eine ausreichende Lehrtätigkeit stattgefunden hat. Eine Lehrtätigkeit im Ausland ist ausreichend, wenn der Betroffene eindeutig nachweisen kann, dass er als verantwortlicher Fallschirmsprunglehrer sowohl praktische als auch theoretische Ausbildungstätigkeit in dem auch in Österreich üblicherweise verlangten Umfang durchgeführt hat.
Eine besondere Berechtigung nach Abs. 4 (AFF) gilt nur dann als weiterhin aufrecht, wenn der Fallschirmsprunglehrer während der letzten 24 Monate mindestens 30 Absprünge mit Flugschülern nach der entsprechenden Ausbildungsmethode durchgeführt hat oder den Fortbestand seiner fachlichen Befähigung bei einer Überprüfung durch einen Fallschirmsprunglehrer mit besonderer Berechtigung gemäß § 111 Abs. 4 (AFF Lehrer) nachgewiesen hat, der ihm darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen hat. 
Bei diesem Überprüfungssprung hat der Prüfer im Rahmen eines Schulungssprunges (Level IV oder V) die Rolle des Sprungschülers zu übernehmen und durch schülerhaftes Verhalten zu überprüfen, ob der Betroffene zur sicheren Durchführung von Schulsprüngen befähigt ist.
Die besondere Berechtigung nach Abs. 5 (Tandemlehrer) bleibt nur solange aufrecht, als der Fallschirmsprunglehrer auch über eine gültige Berechtigung nach § 109 (Tandemberichtigung) verfügt.


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